Mütterpflege Thüringen

 

Wer hat Anspruch auf Mütterpflege?

Grundsätzlich hat jede Frau Anspruch auf Mütterpflege (Haushaltshilfe), sofern niemand sonst den Haushalt weiterführen kann. Ist also dein*e Partner*in z. B. berufstätig (außer Haus oder im Homeoffice) oder du bist alleinerziehend, hast du Anspruch auf Mütterpflege. Schaue hierzu gerne noch einmal weiter unten unter gesetzliche Grundlagen nach. Dort sind weiterführende Informationen zu den Voraussetzungen.

Was kostet Mütterpflege? Wer übernimmt die Kosten für Mütterpflege?

Die Kosten für unsere Leistungen können teilweise oder ganz von den Krankenkassen übernommen werden. Ob und in welchem Umfang entscheidet die jeweilige Krankenkasse nach Prüfung des Antrags auf Haushaltshilfe. Wird der Antrag von der Krankenkasse nicht oder nur zu Teilen bewilligt, sind die Kosten für unsere Leistungen privat zu zahlen. Wir rechnen hierbei mit den Krankenkassen wahlweise nach § 24 SGB V oder § 38 SGB V ab.

Wie funktioniert der Antrag auf Haushaltshilfe bei den Krankenkassen?

Bei einigen Krankenkassen kann man den Antrag auf Haushaltshilfe direkt auf der Webseite herunterladen, bei anderen Krankenkassen kann man telefonisch um die Zusendung des Antrags bitten. Dieser wird dann am besten schon vor der Geburt ausgefüllt. Den Antrag fülle ich auch gerne mit dir gemeinsam aus. Auch solltest du mit deiner Frauenärztin oder deinem Frauenarzt schon einmal darüber sprechen, da er/sie dir eine Bescheinigung über die Notwendigkeit einer Haushaltshilfe ausstellen muss. 

Gut zu wissenEs lohnt sich immer einen Antrag zu stellen, deine Sorgen und Nöte mit deiner Gynäkologin oder deinem Gynäkologen zu besprechen und in den meisten Fällen wird dann der Antrag auch bewilligt.


Kommt eine Mütterpflegerin nur im Wochenbett?

Nein, eine Mütterpflegerin kann, darf und sollte auch außerhalb des Wochenbetts kommen, denn:

Natürlich gibt es im Leben einer Mama immer wieder herausfordernde Phasen, die besonders belastend und kräftezehrend sein können. Ganz unabhängig davon, ob du dich gerade im Wochenbett befindest oder nicht. Auch wenn dein(e) Kind(er) schon älter sind, du ein Kind mit besonderem Unterstützungsbedarf oder einer Behinderung hast oder ein gesundheitliches Problem dich belastet, können Mütterpflegerinnen eine wertvolle Unterstützungsmöglichkeit darstellen.

Auch während der Schwangerschaft, bei Zwillingen (da wünscht man sich ja eigentlich immer ein zusätzliches paar Arme 😉 ), in Babys erstem Jahr, bei einer postpartalen Depression sowie nach einer stillen Geburt/ Fehlgeburt bieten Mütterpflegerinnen Halt und Entlastung.

Scheue dich also nicht, dir professionelle Hilfe zu suchen.



Gesetzliche Grundlagen für den Antrag auf Haushaltshilfe bei den Krankenkassen

Die Leistungen einer Mütterpflegerin werden bei der Krankenkasse als Haushaltshilfe beantragt, da es bisher bei den Kassen keine eigene Einstufung als Mütterpflegerin gibt. Grundlage hierfür sind die folgenden Paragraphen des Sozialgesetzbuchs:

§ 24h SGB V (früher § 199 RVO) Haushaltshilfe bei Schwangerschaft und Entbindung

Die Versicherte erhält Haushaltshilfe, soweit ihr wegen Schwangerschaft oder Entbindung die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist und eine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann. § 38 Absatz 4 gilt entsprechend.

Quelle: https://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbv/24h.html

§ 38 SGB V Haushaltshilfe

(1) Versicherte erhalten Haushaltshilfe, wenn ihnen wegen Krankenhausbehandlung oder wegen einer Leistung nach § 23 Abs. 2 oder 4, §§ 24, 37, 40 oder § 41 die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist. Voraussetzung ist ferner, dass im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist. Darüber hinaus erhalten Versicherte auch dann Haushaltshilfe, wenn ihnen die Weiterführung des Haushalts wegen schwerer Krankheit oder wegen akuter Verschlimmerung einer Krankheit, insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt, nach einer ambulanten Operation oder nach einer ambulanten Krankenhausbehandlung, nicht möglich ist, längstens jedoch für die Dauer von vier Wochen. Wenn im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist, verlängert sich der Anspruch nach Satz 3 auf längstens 26 Wochen.

(2) Die Satzung kann bestimmen, dass die Krankenkasse in anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen Haushaltshilfe erbringt, wenn Versicherten wegen Krankheit die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist. Sie kann dabei von Absatz 1 Satz 2 bis 4 abweichen sowie Umfang und Dauer der Leistung bestimmen.

(3) Der Anspruch auf Haushaltshilfe besteht nur, soweit eine im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann.

(4) Kann die Krankenkasse keine Haushaltshilfe stellen oder besteht Grund, davon abzusehen, sind den Versicherten die Kosten für eine selbstbeschaffte Haushaltshilfe in angemessener Höhe zu erstatten. Für Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grad werden keine Kosten erstattet; die Krankenkasse kann jedoch die erforderlichen Fahrkosten und den Verdienstausfall erstatten, wenn die Erstattung in einem angemessenen Verhältnis zu den sonst für eine Ersatzkraft entstehenden Kosten steht.

(5) Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, leisten als Zuzahlung je Kalendertag der Leistungsinanspruchnahme den sich nach § 61 Satz 1 ergebenden Betrag an die Krankenkasse.

Quelle: https://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbv/38.html

§ 24g SGB V Häusliche Pflege

Die Versicherte hat Anspruch auf häusliche Pflege, soweit diese wegen Schwangerschaft oder Entbindung erforderlich ist. § 37 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.

Quelle: https://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbv/24g.html